Pflegereform 2017 - mit der R+V auf der sicheren Seite

Mit der Pflegereform – dem zweiten Pflegestärkungsgesetz – wird die gesetzliche Pflegeversicherung ab 2017 auf eine neue Basis gestellt. Von „Pflegegraden“, „neuem
Pflegebedürftigkeitsbegriff“ und „neuem Begutachtungsverfahren“ ist die Rede. Doch was heißt das?

Pflegegrade
Bisher gab es drei Pflegestufen. Diese werden zum 01.01.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Für die Pflegebedürftigkeit ist zukünftig nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand (sog. Minutenpflege) entscheidend, sondern der Grad der Selbstständigkeit und Fähigkeiten.

Neues Begutachtungsverfahren
Zur Bestimmung des Pflegegrades wird die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beurteilt:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Umgang mit kranken- oder therapiebedingten Anforderungen / Belastungen
  • Gestaltung des Alltaglebens und sozialer Kontakte

Der Pflegegrad wird mithilfe eines Punktesystems ermittelt. Kognitive und psychische Beeinträchtigungen, die z. B. bei Demenz häufig im Vordergrund stehen, werden durch
das neue Begutachtungsverfahren nun stärker berücksichtigt.

Aufgrund der Gesamtbeurteilung nach dem neuen Begutachtungsverfahren
erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade. Auch nach der Pflegereform bietet die gesetzliche Pflegeversicherung keine volle Kosten deckung, sondern nur eine
Grundversorgung. Zur ergänzenden Vorsorge stehen die R+VPflegetagegelder zur Verfügung.