Mit der Pflegereform – dem zweiten Pflegestärkungsgesetz – wird die gesetzliche Pflegeversicherung ab 2017 auf eine neue Basis gestellt. Von „Pflegegraden“, „neuem
Pflegebedürftigkeitsbegriff“ und „neuem Begutachtungsverfahren“ ist die Rede. Doch was heißt das?
Pflegegrade
Bisher gab es drei Pflegestufen. Diese werden zum 01.01.2017 durch fünf Pflegegrade abgelöst.
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff
Für die Pflegebedürftigkeit ist zukünftig nicht mehr der zeitliche Pflegeaufwand (sog. Minutenpflege) entscheidend, sondern der Grad der Selbstständigkeit und Fähigkeiten.
Neues Begutachtungsverfahren
Zur Bestimmung des Pflegegrades wird die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit in folgenden Bereichen beurteilt:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit kranken- oder therapiebedingten Anforderungen / Belastungen
- Gestaltung des Alltaglebens und sozialer Kontakte